Hartz IV: Neue BA Anweisung erlaubt
Observation
BA erlaubt "Observationen", also heimliche Beobachtungen von Hartz IV-
Betroffenen bei "Verdacht auf einen besonders schwerwiegenden
Leistungsmissbrauch".
Neue fachliche Hinweise der Bundesagentur für Arbeit (BA) für den Außendienst
der Leistungsträger des SGB II - gegen Arbeitslosengeld II Empfänger. BA erlaubt
u.a. das Ausspähen von Hartz IV Betroffenen
Mit Wirkung vom 20 Mai 2009 hat die BA eine neue Weisung für den Außendienst der
Leistungsträger des SGB II herausgegeben. Auch diese strotzt wieder vor
Anweisungen zu rechtswidrigen Datenerhebungen und Leistungsverweigerungen, die
umfassend erweitert wurden - von bisher 2 auf 6 Seiten.
"Zeugenbefragung" durch Sozialfahner
Unter Rz 6.7, "Beweismitteln", wird erlaubt, Zeugen und Sachverständige zu
"vernehmen". Das suggeriert dem Außendienst Befugnisse von
Strafermittlungsbehörden, welche dieser aber nicht hat. Um diesen "Glauben"
nicht zu zerstören, verzichtet die BA auch vorsorglich darauf, hinzuweisen, dass
diese Personen nur dann befragt und angehört werden dürfen, wenn Daten nicht
anderst erhoben werden können (§ 67a Abs. 2 SGB II).
Unter Rz 6.10, "Prüfanlässe", wird genannt:
- "Überprüfung von Wohnungsverhältnissen, z. B. Wohnfläche", letzteres ist
eindeutig rechtswidrig, denn die Leistungsträger haben weder lt. SGB II, noch
einem anderen Gesetz, das Recht, vom Mietvertrag abweichende Wohnflächen
festzulegen, so auch BSG in B 7b AS 10/06 R, B 7b AS 18/06 R u.v.m.;
- "Abgrenzung Bedarfsgemeinschaft/Haushaltsgemeinschaft", hier widerspricht sich
die BA selbst, denn sowohl in dieser Weisung unter Rz 6.17 als auch im
"Leitfaden Ausendienst" weist die BA wiederholt darauf hin, dass ein Hausbesuch
gerade dazu nicht geeignet ist und verweist stattdessen explizit auf die Anlage
VE und andere Nachweis-/Beweismöglichkeiten;
- "Indizienfeststellung zur Widerlegung der Vermutung einer Verantwortungs- und
Einstehensgemeinschaft", das ansich ist gegenüber Betroffenen schon ein
schlechter Witz, denn in der Praxis wird i.d.R. genau das Gegenteil angestrebt;
auch dies steht in eklatantem Widerspruch zu Rz 6.17 derselben Weisung und dem
bereits genannten "Leitfaden Ausendienst";
- "ggf. Vorsprachen bei Banken und Versicherungen", das ist ein eklatanter
Verstoß gegen den Datenschutz, zumal weder Banken noch Versicherungen aus
datenschutzrechtlichen Gründen Auskunft über ihre Vertragsverhältnisse geben
dürfen;
- "ggf. Gespräche mit sonstigen Dritten, z. B. Nachbarn, Vermieter", auch das
ist i.d.R. unzulässig, da Daten nach § 67a SGB X zuerst beim Betroffenen zu
Erheben sind und derartig bei Dritten ermittelte Daten letzlich auch keinerlei
rechtliche Beweiskraft besitzen.
Observationen von Hartz IV Betroffenen
Unter Rz 6.11 werden "Observationen", also heimliche Beobachtungen von ALG II
Empfängern bei "Verdacht auf einen besonders schwerwiegenden
Leistungsmissbrauch" ausdrücklich zugelassen. D.h. es reicht eine anonyme
Anzeige, um solche geheimdienstlichen Maßnahmen zu rechtfertigen, Beweise müssen
keine vorhanden sein, es reicht ja der "Verdacht". Damit hat der Außendienst der
ARGE taut BA deutlich mehr Rechte als die Strafermittlungsbehörden. In welcher
Form das so Erschnüffelte dann beweiskräftig sein soll, ist höchst fraglich, da
z.B. die Anfertigung von Fotos durch den Außendienst als Beweis aufgrund des
Rechts am eigenen Bild nicht nur unzulässig ist, sondern sogar eine Straftat
darstellt, insbesondere, wenn es sich um Fotos von der Wohnung des Betroffenen
handelt (§201a StGB). Das Horrorszenario vom "gläsernen Bürger" ist dagegen nur
ein müder Abklatsch, wer sich dabei unangenehm an die Bespitzelung der
DDR-Bürger durch die Stasi erinnert fühlt, liegt genau richtig.
Unter Rz 6.22 weist die BA darauf hin, dass wegen Verweigerung eines
Hausbesuches die Leistung nicht wegen fehlender Mitwirkung (§ 66 SGB I) entzogen
werden kann, verweist aber gleichzeitig darauf, dass man dem Betroffenen
trotzdem wegen "nicht möglicher Sachverhaltsaufklärung" die Leistung ablehnen
darf. Im Fall einer der vielen sinnlosen, weil dazu u.a. auch lt. BA nicht
aussagekräftigen, Feststellungen einer Verantwortungs- und
Einstehensgemeinschaft mittels Hausbesuch, bedeutet das für die Betroffenen aber
immer eine komplette Leistungseinstellung mit dem damit einher gehenden Verlust
aller Bürgerrechte (Verlust der Wohnung, Verlust der Krankenversicherung,
Verlust der materiellen Existenzgrundlage).
Unter Rz 6.23 weist die BA darauf hin, dass der Betroffene das Recht hat, einen
Hausbesuch jederzeit abzubrechen, dann aber dessen Leistung wegen nicht
möglicher Sachverhaltsaufklärung abgelehnt werden muss (vgl. Rz 6.22).
Unter Rz 6.24 wird darauf hingewiesen, dass die Durchsuchung der Schränke
grundsätzlich unzulässig ist und nur mit ausdrücklicher Genehmigung des
Betroffenen erfolgen kann, gleichzeitig wird wieder darauf hingewiesen, dass bei
Weigerung wegen nicht möglicher Sachverhaltsaufklärung die Leistung abgelehnt
werden darf (vgl. Rz 6.22).
Mit der einen Hand räumt die BA hier den Betroffenen Rechte ein, die sie ihm mit
der anderen Hand sofort wieder entzieht. Das stellt unmissverständlich klar,
dass ALG II Empfänger in den Augen der BA keinerlei Bürgerrechte haben. Auch die
Hinweise unter Rz 6.23, dass Betroffene vorab über den Verfahrensablauf eines
Hausbesuches zu informieren sind und danach "auf Wunsch" eine Kopie des
Prüfprotokolls erhalten können, kann über diesen Fakt nicht hinwegtäuschen.
Das der Außendienst generell die Pflichten hat, sich auszuweisen und einen
entsprechenden Ermittlungsauftrag nachzuweisen, aus dem eindeutig hervor gehen
muss, was warum ermittelt werden soll, das wird von der BA wohlweislich nicht
erwähnt. Auch schweigt sich die BA bewusst über die rechtlichen Voraussetzungen
aus, die "ggf." bestimmte Datenerhebungen zulassen. Außendienstmitarbeiter
sollen offenbar nicht unnötig mit ihren Pflichten konfrontiert werden und sich
stattdessen in ihrer Handlungsweise vollkommen frei und über jeden Verdacht
erhaben fühlen, um dem Leistungsträger möglichst viel Geld zu sparen - gerade
das sind sie aber nicht!
Hinweise zu Rechten und Pflichten finden sich in: "Hinweise des ULD zur
datenschutzgerechten Ausgestaltung von Hausbesuchen durch die
Sozialleistungsträger im Bereich der Leistungsgewährung nach den Vorschriften
des SGB II und SGB XII.