Stromkosten oder Kosten für Warmwasserbereitung sind nach § 22
Abs. 1 SGB II zu gewähren!
Sozialgerichtsentscheidungen zum Thema
Energiekosten, „Kostenexplosion”, Unterdeckung und Konsequenzen für
die Praxis der Leistungsgewährung
Von Gabriele Kraft
Sozialgericht Frankfurt, Urteil vom 29.12.2006, AZ. S 58 AS
518/05
In dem vom Sozialgericht Frankfurt entschiedenen Fall erhielt ein
ALG II-Empfänger neben dem Regelsatz Leistungen für Unterkunft und
Heizung von rund 570 Euro. Diese Summe enthielt neben der Kaltmiete
auch die Abschlagszahlung für Heizkosten. Die anfallende
Strompauschale von monatlich 41 Euro wollte das Job-Center nicht
übernehmen.
Das Sozialgericht Frankfurt hat hier eine weitreichende
Entscheidung getroffen: die den Betrag von 20,74 Euro übersteigenden
Stromkosten sind von den Leistungsträgern als Kosten der Unterkunft
nach § 22 SGB II zu gewähren; im vorliegenden Fall also ein Betrag
in Höhe von 20,26 Euro.
Im monatlichen Eckregelsatz von 345 Euro seien lediglich 8 % für
Haushaltsenergiekosten der Wohnung vorgesehen, so das Gericht. Der
darüber hinaus gehende Bedarf für die Stromversorgung müsse daher zu
den Kosten der Unterkunft gezählt werden.
Kosten der Unterkunft, also etwa laufende Leistungen für Miete,
sind von Seiten der Leistungsverpflichteten in Höhe der
tatsächlichen Aufwendungen nach § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II zu
erbringen, allerdings, so der Zusatz im Gesetzestext, dass diese
Leistungen „angemessen” sein müssen. Die Mietnebenkosten gehören
generell zu den Leistungen für Unterkunft und Teile der Stromkosten
zählen nach diesem Urteil zumindest teilweise dazu.
Der Leitsatz des Urteils lautet wörtlich: „In der monatlichen
Regelleistung von 345,- Euro sind Stromkosten bis zur Höhe von 20,74
Euro enthalten. Der diesen Betrag übersteigende Stromabschlag ist
als Kosten der Unterkunft nach § 22 Abs. 1 SGB II zu gewähren."
Demnach müssen auch Stromnachzahlungen, die sich aufgrund dieser
Eckregelsatzregelung ergeben, entgegen der jetzigen
Bearbeitungsweise der ALG-II -Leistungsträger nicht als Darlehen
nach § 23 Abs. 1 SGB II ausgeglichen, sondern als Kosten der
Unterkunft, die in „angemessener Höhe” vom Amt übernommen werden
müssen, abgegolten werden !
Das Urteil ist rechtskräftig, eine Berufung wurde nicht
zugelassen.
Landessozialgericht des Freistaates Sachsen, Urteil vom
29.03.2007, AZ. L 3 AS 101/06
Das Sächsische Landessozialgericht hat in einer Entscheidung vom
29. März die Auffassung vertreten, dass die bisher vom
Leistungsträger vom ALG II-Regelsatz vorgenommenen Abzüge für die
Warmwasserbereitung in Höhe von 8,18 Euro für die erste Person der
Bedarfsgemeinschaft und 3,58 Euro für jede weitere Person nicht
gerechtfertigt sind.
Das Gericht begründete den Wechsel seiner eigenen Rechtsprechung
insbesondere damit, dass es unter anderem mit dem Grundgesetz nicht
zu vereinbaren sei, wenn den Hilfebedürftigen auferlegt wird, die
Wassererwärmungskosten aus der Regelleistung zu bestreiten. Mit
einer umfassenden und fundiert angelegten Berechnung hat das Gericht
nachgewiesen, dass im Regelsatz ein solcher Bedarfsanteil
pauschaliert nicht mehr enthalten sein kann.
Das Sächsische LSG hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der
Rechtsfrage die Revision zugelassen.
Energiekosten führen zur Unterschreitung des Existenzminimums
Seit 2002 sind die Ausgaben für Heizung und Warmwasser
kontinuierlich um mehr als 30 % gestiegen. Diese Kostenexplosion hat
ihren Grund in den weltweit gestiegenen Öl- und Gaspreisen. Die
Erwartung steigender Strompreise in Deutschland dürfte mit den
Erwartungen zur Gaspreisentwicklung zusammen hängen. Letztere ist
eine wichtige Determinante des Strompreises, die eher vom Geschehen
auf den internationalen Märkten abhängt. Es ist allerdings nicht zu
erwarten, dass diese stagnieren, so dass mit weiter ansteigenden
Kosten für Energie zu rechnen ist. Die Kosten für Haushaltsenergie
sind in den Regelsätzen enthalten. Die Regelsätze sind jedoch in
Höhe der Steigerung der Kosten für Strom jahrelang nicht angepasst
worden.
Die vorliegenden Urteile des Sozialgerichts Frankfurt und des
Sächsischen Landessozialgerichts bestätigen eindeutig, dass die
Regelleistungen nicht bedarfsdeckend sind. Das
betrifft beim Regelsatz nicht nur die Anteile für Haushaltsenergie.
Hinzu kommt, dass mit Hartz IV die zuvor nicht klar zu
bestimmenden Bedarfsanteile für einmalige Beihilfen auf niedrigem
Niveau pauschaliert wurden. Durch das Gesetz zur Fortentwicklung des
SGB II und anderer Gesetze hat der Gesetzgeber schließlich
unmissverständlich klargestellt, dass eine abweichende Erbringung
von Leistungen aufgrund untypischer Bedarfslagen ausgeschlossen ist.
Dies wurde durch entsprechende Ergänzungen der §§ 3 Abs. 3 und 23
Abs. 1 Satz 4 ins SGB II aufgenommen.
Ungeachtet der gesetzlichen Entwicklung stellten die Gerichte
übereinstimmend fest, dass das Existenzminimum des Einzelnen
unterschritten wird, wenn die Stromkosten auch aus dem Regelsatz zu
100 % bestritten werden müssen.
In dem Urteil des Landesozialgesichts Sachsen wird zudem
angeführt, dass gerade Leistungsempfänger regelmäßig ältere
Elektrogeräte besitzen, welche eben nicht effizient betrieben werden
können. Auch gilt bei der Berechnung der Stromkosten, dass
Erwerbslose durchschnittlich 22 Stunden und Erwerbstätige „nur”
durchschnittlich 14 Stunden zu Hause sind, so dass sich schon durch
den Umstand des täglich längeren Aufhaltens in der Wohnstätte ein
höherer Verbrauch ergibt.
Energiekosten: im Regelsatz jahrelang gedeckelt
In ihrem Aufsatz „Allein der notwendige Anteil für Energiekosten
im Regelsatz für 2006 war um ca. 150 Euro zu niedrig” (info also
2/2007, Seite 61 ff.) rechnet Frau Prof. Dr. jur. Helga Spindler von
der Universität Duisburg-Essen unter Berücksichtigung der
Entwicklung der vergangenen Jahre das Maß der Unterdeckung von
Beziehern von Sozialleistungen vor. Die Kosten der Haushaltsenergie
sind als Anteil des notwendigen Existenzminimums im Regelsatz
enthalten. Dies gilt auch für den Anteil an
Warmwasserbereitungskosten. Heizkosten gehören jedoch nicht dazu.
Kompliziert werde es dann, so die Autorin, wenn das Warmwasser über
die zentrale Heizanlage erwärmt oder umgekehrt, die Heizung durch
den Haushaltsstrom oder die Gastherme des Haushaltes mit betrieben
wird.
Prof. Spindler erklärt, wie der Energiekostenanteil für den
Regelsatz 1990 ermittelt worden sei. Dazu habe man Haushaltskunden
befragt und anhand der Durchschnittspreise der Energieversorger
hochgerechnet. In den Folgejahren sei der Energiekostenanteil dann
fortgeschrieben worden. Durch die Regelsatzstrukturänderung 1998 sei
allerdings ganz versteckt, was auch ihr zunächst nicht aufgefallen
sei, der Energiekostenanteil um 7,47 Euro gekürzt worden. Die
Einzelheiten dieser Bemessung stellt die Verfasserin ausführlich
dar. Im Jahr 2007 sei bei der gesamtdeutschen Bemessung der
Regelleistung zwar der Energieanteil von 20,74 auf 21,75 Euro
angehoben, gleichzeitig sei aber in der gleichen Verbrauchsabteilung
der Anteil für Reparaturen und Instandhaltung auf 2,74 Euro
abgesenkt worden
Seit 2003 sei dann keine Anpassung des Existenzminimums an die
Lebenshaltungskosten mehr erfolgt. Tatsächlich habe aber 1998 bis
2006 eine Steigerung der Energiepreise um 26,8 % stattgefunden.
Damit müsste der Energiekostenanteil 2006 33,36 Euro betragen. Es
bestehe eine Unterdeckung von 12,62 Euro monatlich bzw. 151,44 Euro
jährlich. Dies gelte nur für den Einpersonenhaushalt. Ab einem
Dreipersonenhaushalt wachse die Unterdeckung auf das Doppelte oder
mehr an. Die 1990 ermittelten und als notwendig anerkannten
Verbrauchsmengen führt Frau Prof. Spindler in ihrem Artikel
ebenfalls auf. Sie seien innerhalb einer Spanne zwischen 1.500 und
1.900 kW/h pro Jahr angesiedelt, ein Verbrauch, den die
Verbraucherzentrale NRW im Jahr 2003 von „phantastisch” bis „gut”
einstufte, der allerdings für Leistungsbezieher mit veralteten
Elektrogeräten wohl eher mit dem Adjektiv „utopisch” umschrieben
werden kann. Legt man den aktuellen Regelsatzanteil für Strom
zugrunde, können Leistungsbezieher sich dafür in Frankfurt am Main
gerade mal 1.058 kW/h bis 1.108 kW/h Strom im Jahr „leisten”.
Helga Spindler empfiehlt bei bereits angefallenen Stromschulden,
die Übernahme als Darlehen nach § 23 Abs. 1 SGB II zu beantragen,
oder im Fall einer drohenden Energiesperre, die Schuldenübernahme
nach § 22 Abs. 5 SGB II. Zudem sei zu prüfen, ob die geleisteten
Darlehen nicht nach § 44 SGB II in eine Beihilfe umgewandelt werden
könnten – zumindest so lange, bis die Regelleistung nicht adäquat
angehoben werde.
Wie hoch ist der Stromverbrauch?
Die folgenden Aufstellungen und Daten sind gemäß Quellenangaben
im Internet abrufbar.1
Durchschnittlicher Stromverbrauch im Haushalt pro Jahr nach
Haushaltsgrößen in Deutschland:
| Einpersonen-Haushalt |
etwa 1.600 kWh |
| Zweipersonen-Haushalt |
etwa 2.800 kWh |
| Dreipersonen-Haushalt |
etwa 3.900 kWh |
| Vierpersonen-Haushalt |
etwa 4.500 kWh |
| Fünf- oder mehr Personen |
etwa 5.300 kWh |
|
Quelle: VDEW |
Verteilung des Stromverbrauchs von Haushaltsgeräten und
Beleuchtung in einem Durchschnittshaushalt:
| Kühl- und Gefriergeräte |
24 % |
| Kleingeräte für Haushalt und Pflege |
24 % |
| Beleuchtung |
19 % |
| Gargeräte |
12 % |
| Unterhaltungselektronik, Computer |
7 % |
| Wäschetrockner |
6 % |
| Waschmaschinen |
4 % |
| Geschirrspülmaschinen |
4 % |
|
Quelle: HEA |
Um den etwas pauschal gehaltenen Durchschnittsverbrauch nach VDEW
ein wenig näher zu „beleuchten”, kann mit Hilfe untenstehender
Tabelle der Einfluss von Warmwassererwärmung, Waschen/Trocken und
elektrischem Kochen verglichen werden:
Energiesparende Neugeräte für ALG II-Beziehende zu teuer
Über 40 Prozent des Stromverbrauchs im Haushalt entfallen auf
Geräte wie Kühl- und Gefrierschränke, Waschmaschinen sowie Fernseher
und Computer. Der Kauf moderner Geräte und ihr effizienter Einsatz
bieten deshalb ein erhebliches Sparpotenzial. Darauf machten der
Verband der Elektrizitätswirtschaft (VDEW), Berlin, und der
Fachverband für Energiemarketing und -Anwendung (HEA) anlässlich des
bundesweiten „Tag des Energiesparens" am 5. März aufmerksam. Rund 80
Prozent der auf dem Markt verfügbaren Kühlschränke gehören schon zur
sparsamen Effizienzklasse A. Wer ein Gerät der Klasse A+ erwirbt,
senkt damit den Stromverbrauch nochmals um etwa 25 Prozent, teilt
der VDEW mit.
Energiebewusste Verbraucher könnten, so der VDEW in der hier
zitierten Pressemitteilung2,
ihre Stromrechnung weiter entlasten: Eine neue Waschmaschine
verbraucht heute im 60°-Programm ein Drittel weniger Strom als ein
zehn Jahre altes Modell. Jede gesparte Kilowattstunde bedeutet nach
VDEW-Angaben im Bundesdurchschnitt 18 Cent mehr für die
Haushaltskasse. „Moderne Haushaltsgeräte entlasten nicht nur spürbar
die Stromrechnung, sondern tragen gleichzeitig zum verantwortlichen
Umgang mit den Ressourcen bei", betont Dr. Eberhard Meller,
Hauptgeschäftsführer des Verbands der Elektrizitätswirtschaft (VDEW)
in Berlin.3
Doch wer soll die Anschaffung der energiesparenden Neugeräte
bezahlen? ALG II-Leistungsbezieher haben bei teuren,
energiesparenden Geräten meist das Nachsehen. Der in der
Regelleistung vorgesehene Ansparbetrag reicht ohnehin nicht aus, um
auf Eigeninitiative der Umwelt und/oder der Stromrechnung zuliebe
auf effiziente Neugeräte umzurüsten. So beträgt der Anteil an der
Regelleistung, der theoretisch für die Beschaffung von Kühl- und
Gefrierschränken sowie Waschmaschinen, Trockner, Spülmaschinen oder
gar Bügelmaschinen vorgesehen ist, bei Alleinstehenden sage und
schreibe 2,91 Euro monatlich.4
Falls ein defektes Haushaltsgerät mit Hilfe eines Darlehens nach
§ 23 Abs. 1 SGB II ersetzt werden muss oder wenn eine Beihilfe für
Erstausstattung beantragt wurde, werden meist nur geringe Beträge
für günstige Haushaltsgeräte als Darlehen übernommen oder
Antragsteller werden auf Gebrauchtgeräte verwiesen. Solche
Ersatzgeräte erreichen jedoch nicht die Energieeffizienz, die heute
auf dem Markt bereits Standard ist. Die defizitäre
Leistungsgewährung schreibt somit den Rückstand bei der
Energieeffizienz der Haushaltsgeräte von Leistungsbeziehern
dauerhaft fort.
Regionale Unterschiede verstärken verfassungsrechtliche Bedenken
Auf dem deutschen Strommarkt gibt es erhebliche
Preisunterschiede. Das dokumentiert eine Studie, die Spiegel Online
im Januar 2007 veröffentlichte. Der Untersuchung zufolge betragen
die Preisunterschiede zwischen den Stromanbietern bis zu 54 %.5
Eine aktuelle Erhebung des Wirtschaftsministeriums NRW von April
2007 stellt zudem fest, dass die Strompreise im ersten Quartal 2007
in NRW um rund 10 % gestiegen sind, in einzelnen Gebieten sogar um
über 20 %. Hierdurch dürften sich die bestehenden regionalen
Unterschiede weiter verschärft haben.6
Betrachtet man die ungleichen Marktbedingungen, die durch einen
bundesweit einheitlichen Regalsatzanteil auf niedrigstem Niveau
abgefangen werden sollen, mit Blick auf den Gleichheitsgrundsatz,
dann bestehen erhebliche Zweifel, ob die Praxis der
Leistungsgewährung nach dem SGB II und SGB XII noch verfassungsgemäß
ist.
So spricht das Bundesverfassungsgericht von einem Verstoß gegen
Art. 3 GG, „ wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu
anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden
Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht
bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten”
(BVerfGE 55, 72 [88ff]).
Wäre in allen Regionen der Grundpreis für den Haushaltsstrom und
auch die Verbrauchskosten gleich hoch, wäre eine Gleichbehandlung
bei der Bemessung der Eckregelsätze gegeben. So aber, haben
diejenigen, die in den „teuren” Regionen leben, tatsächliche
Nachteile und werden gegenüber den anderen Leistungsbeziehern, die
für den gleichen Stromverbrauch weniger bezahlen müssen, deutlich
benachteiligt. Es kann hier auch kein sachlicher Grund gefunden
werden, warum die einen besser als die anderen gestellt werden.
Doch wie weit schränkt der Gleichheitsgrundsatz die Kompetenzen
des Gesetzgebers bei der Gestaltung staatlicher Fürsorgeleistungen
ein?
Der kompromisslosen Auslegung des oben zitierten
Bundesverfassungsgerichtsurteils steht eine aktuelle Entscheidung
des Bundessozialgerichts vom 23. November 2006 entgegen. Das Gericht
befand hier, dass es grundsätzlich zulässig sei, „Bedarfe
gruppenbezogen erfassen und eine Typisierung im Massenverfahren
vorzunehmen. […] Angesichts der offiziellen Schwierigkeiten, die
Mindestvoraussetzungen für ein menschenwürdiges Dasein auch unter
Einbeziehung des ’soziokulturellen Existenzminimums’ sachgerecht zu
bestimmen, können Meinungsverschiedenheiten hinsichtlich der
Angemessenheit und der Gewichtung einzelner Größen keine
entscheidende Rolle spielen…” (Urteilsbegründung Az: B 11b AS 1/06
R, Rz. 49, 52).
Inwieweit die Sozialgerichte, die in den oben genannten
Entscheidungen ja bereits deutlich an der Bemessungsgrundlage der
Regelleistung gerüttelt haben, regionale Unterschiede bei den
Energiekosten und die hierdurch verursachte Ungleichbehandlung von
Leistungsbeziehern in ihre Entscheidungen mit einbeziehen werden
bleibt abzuwarten. Das Thema Energiekosten und die daraus
resultierende chronische Unterdeckung der Bezieher von
Sozialleistungen bergen jedoch sozialpolitischen Sprengstoff, der
die Sozialgerichte auch weiterhin beschäftigen wird.
Fazit
Auch in der Systematik einer starren Regelleistung, die sich aus
einem Set pauschalierter Bedarfsabteilungen zusammensetzt, muss im
„typisierten Massenverfahren” gewährleistet sein, dass einzelne
Positionen bedarfsgerecht abgebildet werden. Solange dies im Falle
der Energiekosten – wie übrigens auch in anderen Bereichen – noch
nicht durch eine deutliche, an der tatsächlichen Preis- und
Verbrauchsentwicklung orientierten Erhöhung der entsprechenden
„Pauschale” geschieht, bleibt nur die Berücksichtigung der
Energiekosten nach den Besonderheiten des Einzelfalles.
Müssen die Regelleistungen individuell angepasst werden, um
tatsächlich sicherzustellen, dass der schmale Grenzbereich zwischen
der Möglichkeit zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft und der
Unterschreitung des Existenzminimums nicht bewusst überschritten
wird, so ist der Differenzbetrag zunächst individuell einzufordern.
Im Ergebnis bedeutet das, dass Leistungsbezieher die Übernahme des
angemessenen Energieverbrauchs oberhalb von 21,75 Euro im Rahmen der
Unterkunftskosten nach § 22 Abs. 1 SGB II beantragen und diesen
Anspruch notfalls auch vor Gericht durchsetzen. Nur eine klare
Rechtsprechung, die die Unterschreitung des soziokulturellen
Existenzminimums aufzeigt, wird den Gesetzgeber zum Handeln zwingen.
Die oben dargestellten Urteile sind deshalb aus Betroffenensicht
erfreulich und richtungsweisend.
Eher als Notwehr ist dagegen die Übernahme der Energieschulden
als Darlehen nach § 23 Abs. 1 und § 22 Abs. 5 SGB II anzusehen, denn
von der Möglichkeit die Ansprüche nach § 44 SGB II zu erlassen,
werden die Leistungsträger auch in Zukunft kaum Gebrauch machen. Die
Erfahrungen mit der Darlehensvergabe für unabweisbaren Bedarf machen
jedoch deutlich, dass auch die Aufrechnung der Tilgung mit der
Regelleistung immer wieder zu Bedarfsunterdeckung führt, selbst wenn
die Tilgungsrate auf maximal zehn Prozent der Regelleistung begrenzt
ist.
Um die Stromfresser und die mit ihnen verbundenen Mehrkosten
mittelfristig aus den Haushalten von Leistungsbeziehern zu
verbannen, wird es nötig sein die gängige Gewährungspraxis bei
notwendigen Anschaffungen und Erstausstattungen (§ 23 Abs. 1 und
Abs. 3 Nr. 1 SGB II) zu korrigieren. Die müsste folglich derart
ausgestaltet sein, dass die gewährten Beträge ausreichen, um Geräte
zu beschaffen, die mindestens die Voraussetzungen der
Stromeffizienzklasse A erfüllen. Zudem bestünde die Möglichkeit,
Leistungsbezieher im Rahmen einer Beihilfekampagne mit
energiesparenden Haushaltsgeräten auszustatten. Solange
Energiekosten jedoch nur als gedeckelte Pauschale erstattet werden,
fehlen für die Träger der Leistungen jedoch jegliche Anreize solche
Investitionen in die Zukunft zu tätigen.
Schließlich stellt sich in Bezug auf den Gleichheitsgrundsatz die
Frage, ob angesichts der gravierenden Preisunterschiede für
Haushaltsenergie von über 50 %, die Bemessung der Energiekosten als
Pauschale in der Regelleistung noch vertretbar ist. Denkbar wäre
z.B., analog zum regionalen/lokalen Mietspiegel einen regionalen
Preisindex für Haushaltsenergie zu erstellen und angemessenen
Energieverbrauch dementsprechend bei der Leistungsgewährung zu
berücksichtigen.
Explodierende Energiekosten führen regelmäßig zur
Bedarfunterdeckung. Sie sind aber nur eine Ursache unter vielen, die
dazu führen, dass es mit dem staatlich definierten Existenzminimum
vorn und hinten zum Leben nicht mehr reicht. Nur eine sofortige
drastische Erhöhung der Regelleistung kann hier wirksam Abhilfe
schaffen.
Fußnoten
1) Quelle (Tabelle 1-3):
www.energiesystem.de/Auswahl/Kompetenzen/Elektro/Stromkosten/Stromverbrauch/hauptteil_stromverbrauch.html
2) Quelle:
www.strom.de/vdew.nsf/id/DE_Verbraucher_koennen_Stromkosten_senken
3) Eine Reihe von Vorschlägen, wie Energiesparpotentiale
ausgeschöpft werden können, finden sich u.a. auf den folgenden
Seiten:
4) Vgl. Der Regelsatz nach Hartz IV, Zusammenstellung von
Frieder Claus, Diakonisches Werk Württemberg, 2007
5) Quelle:
www.spiegel.de/wirtschaft/0,1518,461345,00.html
6) Quelle:
www.wirtschaft.nrw.de/2000/2100/2110/070405/index.php, hier
findet sich außerdem eine Übersicht zur Energiepreisentwicklung:
www.wirtschaft.nrw.de/zAblage_PDFs/Tabelle_Strompreise_2007_.pdf