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Die
Regelsatz-Lüge
von Herr Z.
(dieser Text darf beliebig verbreitet werden)
Als SGB II / SGB XII geschaffen wurden, haben sich die
beteiligten Politiker darauf „geeinigt”,
Hilfebedürftigen nur noch Leistungen in Höhe der
bisherigen Sozialhilfe (BSHG) incl. der
Einmal-Leistungen zu gewähren und Erhöhungen nur noch in
Höhe der Renten-Steigerungen zu gewähren.
Daraus ergab sich eine Leistungshöhe für Regelsatz /
Regelleistung in Höhe von EUR 345.
Eine derartige Festlegung ist jedoch willkürlich und
daher verfassungswidrig. Denn:
Das hohe Gut des Artikel 1 Grundgesetz fordert vom
Gesetzgeber, dass er die existenzsichernde Regelleistung
nicht willkürlich festsetzt, sondern ein plausibles und
nachvollziehbares Verfahren wählt, dessen Ergebnis dem
Maßstab des Artikel 1 Grundgesetz standhält
(Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 25. Nov. 1993 – 5
C 8.90).
Somit gab es das „Problem”, ein „plausibles und
nachvollziehbares Verfahren” zu finden, mit dessen Hilfe
ein Regelsatz „errechnet” werden kann.
Warum die EVS?
Das bisher umfangreichste Datenmaterial über die
Ausgaben der Bevölkerung liefert das Statistische
Bundesamt mit der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe
(EVS) alle 5 Jahre.
Also hat man sich auf die EVS als „Datengrundlage”
geeinigt.
Eine EVS ist zwar zur Ermittlung des sozio-kulturellen
Existenzminimums überhaupt nicht geeignet, aber wen
stört dass, es geht ja nur um arme Hilfebedürftige.
http://www.gesis.org/Publikationen/Beri … efanou.pdf
Eine tatsächlich brauchbare Studie hätte extra
durchgeführt werden müssen, was zusätzliche Kosten
verursacht hätte. Da die Höhe von Regelsatz /
Regelleistung jedoch bereits VOR der Auswertung der EVS
1998 festgelegt wurde, hätte eine zusätzliche Studie
auch nicht zu einem anderen „Ergebnis” führen „können”.
Die Beliebigkeit der Referenzgruppe oder Wie „errechnet”
man EUR 345?
Das größte Problem bestand nunmehr darin, die Daten der
EVS so zurechtzubiegen, dass als Ergebnis der EVS das
bereits feststehende Ergebnis EUR 345 monatlich
herauskommt.
Deshalb konnte man nicht die im § 28 SGB XII
vorgeschriebene Referenzgruppe „Haushalte” nehmen,
sondern ist auf „Ein-Personen-Haushalte” „ausgewichen”
und die Referenzgruppe ist nicht aus „Deutschland”
sondern aus „WEST-Deutschland”, die STROM-Ausgaben sind
nur die von MIETER-Haushalten und nicht die von ALLEN
Haushalten der Referenzgruppe, Bedarfspositionen wurden
gekürzt, weil die ärmsten Haushalte in Deutschland
angeblich Geld für Sportboote und Pelzmäntel ausgeben,
etc.
Die Ärmsten lungern im Yacht-Club rum
So mussten z.B. Ausgaben gekürzt werden, weil die
Referenzgruppe, immerhin die ÄRMSTEN 20% der
Bevölkerung, angeblich Ausgaben für Pelzmäntel,
Maßanzüge und Segelyachten hatten.
Bund und Kommunen lügen über „Kosten für die
Warmwasser-Bereitung”
Bund und Kommunen haben sich darauf geeinigt, dass die
Kommunen Miete und Heizung bezahlen.
Warmwasser-Bereitungskosten sollen weiterhin (BSHG) vom
Bund getragen werden.
Hilfebedürftige bekommen nur KdU und Regelsatz /
Regelleistung. Weil die Kommunen keine Kosten für die
Warmwasser-Bereitung zahlen müssen (will der Bund
machen) sagen die Kommunen, die Warmwasser-Kosten seien
in Regelsatz / Regelleistung enthalten. Da der Bund
diese Kosten tragen muss, und da Hilfebedürftige sonst
keinerlei Leistungen bekommen, „MUSS” Warmwasser in
Regelsatz / Regelleistung enthalten sein (worin denn
sonst?).
Das der Bund KEINE Warmwasser-Kosten in Regelsatz /
Regelleistung EINGERECHNET hat, interessiert die
Kommunen nicht.
Der Bund hat kein Interesse daran, zu bestreiten, dass
Warmwasser in Regelsatz / Regelleistung enthalten ist,
sonst müsste er dieses zusätzlich zahlen.
Die Kommunen meckern nicht, warum sollten sie? Sie
dürfen WILLKÜRLICH die HÖHE des Warmwasser-ABZUGS
festlegen, also selber bestimmen, wie viel Heizkosten
sie übernehmen, ohne das der Bund meckert.
Sollten die Kommunen meckern, kann der Bund nach § 27
SGB II die Höhe der KdU festlegen, die von den Kommunen
zu zahlen sind, also halten die Kommunen lieber die
Klappe.
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__27.html
Die Rolle der Gerichte
Die Sozialgerichtsbarkeit macht es sich durch
VERWEIGERUNG der Sachaufklärung leicht und akzeptiert
lieber die LÜGEN von Bund und Kommunen und plappert
diese nach.
Wer entscheidet also, ob das Ausgaben-Niveau von
WEST-Deutschland, von OST-Deutschland, von
GESAMT-Deutschland oder z.B. von Ostfriesland und / oder
der Niederlausitz als Basis für die Bemessung von
Regelsatz / Regelleistung genommen wird?
Ausweislich Deutscher Bundestag Ausschuss-Drucksache
16(11)286 wurde für Regelsatz / Regelleistung ab
01.01.2005 lediglich das WEST-deutsche Ausgaben-Niveau
zugrunde gelegt. Dafür fehlt jedoch jegliche
Rechtsgrundlage.
http://www.sozialpolitik-aktuell.de/doc … s_bmas.pdf
Teurer obwohl billiger
Bei Telefonkosten wurden lediglich Kosten für
Festnetz-Telefonie berücksichtigt, weil Mobilfunk
angeblich zu TEUER ist. Lt. EVS sind die Ausgaben für
Mobilfunk jedoch NIEDRIGER als bei Festnetz-Telefonie.
Das BMAS verheddert sich selber in seinen Ausreden. So
etwas passiert halt dann, wenn das ERGEBNIS der
„Berechnungen” schon feststeht, bevor man mit den
„Berechnungen” überhaupt ANGEFANGEN hat.
Ausgaben von Haus-Eigentümern werden vorsätzlich
ignoriert
Aus der EVS 2003 wurden lediglich die Strom-Ausgaben der
MIETER-Haushalte berücksichtigt, obwohl auch
EIGENTÜMER-Haushalte zur angeblichen Referenzgruppe
gehören; Regelsatz / Regelleistung müssen somit deutlich
erhöht werden.
Billigerer Nacht-Strom zum höheren Preis für Tag-Strom
Von den Strom-AUSGABEN der MIETER-Haushalte wurden 15%
der AUSGABEN abgezogen, weil angeblich 15% der in
Deutschland verbrauchten Gesamt-Strom-MENGE für
Heizungszwecke verbraucht wird.
Diese 15% der Strom-MENGE verursachen allerdings nicht
15% der Strom-AUSGABEN, da zu Heizungszwecken
gelieferter Strom tendenziell in
NACHT-SPEICHER-Heizungen eingesetzt wird. Weshalb sollte
man Strom speichern, wenn es keine zeit-abhängige
Preis-Differenzierung gäbe?
Im Übrigen fehlt jeglicher Nachweis, dass auch bei der
EVS-Referenzgruppe für die Bemessung von Regelsatz /
Regelleistung Strom für Heizungszwecke eingesetzt wird.
Gas-Kosten in der Strom-Rechnung
Wie soll man sich vorstellen, dass Kosten für den
Verbrauch von GAS bzw. ÖL für die Erwärmung von Wasser
in die STROM-Ausgaben der Mieter-Haushalte einfließen?
Den Ausfüll-Anweisungen des Statistischen Bundesamtes
für den EVS-Erhebungsbogen sind derartige Anweisungen
nicht zu entnehmen.
Hilfebedürftige reichen bei der zuständigen ARGE ihre
Belege ein: Mietvertrag, Strom-Rechnung, Gas-Rechnung,
Heiz-Öl-Rechnung, Müllabfuhr-Rechnung,
Schornsteinfeger-Rechnung, etc..
Die ARGE äußert sich dazu in der Form, dass sie einige
Rechnungen in voller Höhe erstattet, andere nur
teilweise, andere gar nicht.
Bei der Rechnung für die Heizkosten (tendenziell Gas-
bzw. Öl-Rechnung) behauptet die ARGE, ein Teil dieser
Kosten sei nicht für die Beheizung der Unterkunft
verbraucht worden, sondern für die Erwärmung von Wasser.
Dieses mag richtig sein.
ARGEn behaupten dann allerdings, dass dieser Anteil der
„Heizung-Rechnung” von ARGEn nicht zu erstatten sei,
weil die Kosten für die Warmwasserbereitung in der
Regelleistung enthalten seien.
ARGEn sind jedoch nicht in der Lage, die Höhe des in
Regelsatz / Regelleistung enthaltenen Betrages für die
Warmwasserbereitung zu beziffern und darzustellen, wie
sie auf die abenteuerlichen Werte kommen, die sie
Hilfebedürftigen willkürlich abziehen.
Wie sollten sie auch, ARGEn wissen, dass sie lügen.
Beweis des Betrugs: Deutscher Bundestag
Ausschuss-Drucksache 16(11)286
In Deutscher Bundestag Ausschuss-Drucksache 16(11)286
ist ersichtlich, was in Regelsatz / Regelleistung
enthalten ist und was nicht:
http://www.sozialpolitik-aktuell.de/doc … s_bmas.pdf
Auf Seite 6 kann man der ”Abteilung 03” entnehmen, was
aus dem Bereich „Wohnen” in Regelsatz / Regelleistung
eingeflossen ist.
Wenn also die Kosten der Warmwasserbereitung in
Regelsatz / Regelleistung enthalten wären, müssten die
entsprechenden Ausgaben auf Seite 6 ersichtlich sein.
Wo sind sie: In den „Ausgaben für Instandhaltung und
Schönheitsreparaturen - Material (Mieter)” EUR 1,53 oder
in den „Ausgaben für Instandhaltung und
Schönheitsreparaturen - Handwerker (Mieter)” EUR 1,21?
Oder sind die Kosten für die Warmwasserbereitung in der
Position „Strom (auch Solarenergie) dar:
Mieterhaushalte” EUR 21,75?
Neuer Begriff für „Strom”: „Haushaltsenergie”
Auf Seite 10 sind die Positionen nochmals aufgeführt,
dort wird aus „Strom (auch Solarenergie)” plötzlich
„Haushaltsenergie”.
Es ist offensichtlich, dass NUR STROM als
„Haushaltsenergie” in Regelsatz / Regelleistung
enthalten sein kann.
Welcher Hilfebedürftige bekommt seine GAS-Rechnung bzw.
Heiz-ÖL-Rechnung (also dem Energieträger mit dem Wasser
erwärmt wird) von seinem STROM-Lieferanten?
Warum sollte jemand bei der EVS-Befragung seine Kosten
für die Belieferung mit „GAS” oder „Heiz-ÖL” als „STROM”
deklarieren?
Warmwasser
Wie man auf Seite 21 sehen kann, hat die Referenzgruppe
auch Ausgaben für „Gas”, „Heizöl”, „Sonstige
Brennstoffe”, „Fern-/Zentralheizung und Warmwasser…”
„Warmwasser” und das in einer Position die als
NICHT-REGELSATZ-RELEVANT eingestuft wurde, siehe Seite 6
und Seite 10.
Die Behauptung, Kosten für die Warmwasserbereitung seien
in Regelsatz / Regelleistung enthalten, ist offenkundig
unwahr.
Fragebogen der EVS 2003
Hier findet man den Fragebogen des Statistischen
Bundesamtes zur EVS 2003:
http://www-ec.destatis.de/csp/shop/sfg/ … ID=1017774
Seite 59 Frage 20 und Seite 99/100 Frage L 4 machen
deutlich, dass nach dem Energie-Träger für die Bereitung
von Warmwasser überhaupt NICHT GEFRAGT wurde und falls
jemand „Kosten der Warmwasserbereitung” eintragen
wollte, er dieses an einer Stelle getan hätte (L 4 01),
die NICHT-REGELSATZ-RELEVANT ist (siehe oben).
Im Übrigen sind nur die Strom-Ausgaben von
MIETER-Haushalten berücksichtigt worden,
EIGENTÜMER-Haushalte gehören aber ebenfalls zur
Referenzgruppe, deren Ausgaben bleiben aber
unberücksichtigt. Somit ist die gesamte „Ermittlung” von
Regelsatz / Regelleistung sowohl rechts-widrig wie auch
verfassungs-widrig.
Es geht auch GANZ OHNE Nahrung
Es ist im Übrigen nicht ersichtlich, weshalb ARGEn ihrer
Beratungspflicht nicht dahingehend nachkommen, dass sie
Hilfebedürftigen beibringen, wie man OHNE jegliche
Ausgaben für Nahrungsmittel auskommen kann. In der
Referenzgruppe wurden derartige Haushalte
berücksichtigt, um den Anteil für Nahrungsmittel in
Regelsatz / Regelleistung zu kürzen.
In der EVS 2003 nachgewiesene Ausgaben monatlich für
„Nahrungsmittel, Getränke, Tabakwaren u.Ä.” plus
„Verpflegungsdienstleistungen” von
Ein-Personen-Haushalten:
http://www-ec.destatis.de/csp/shop/sfg/ … ID=1017461
1.1.3 Gewerbetreibende, freiberuflich Tätige EUR 262
1.1.4 Beamte EUR 268
1.1.5 Angestellte EUR 243
1.1.6 Arbeiter EUR 230
1.1.7 Arbeitslose EUR 186
1.1.8 Nichterwerbstätige EUR 209
SGB-II / XII-Hilfebedürftige bekommen EUR 135,55
Das Finanzamt verlangt ab 2007 eine Versteuerung bei
Voll-Verpflegung als Sachleistung in Höhe von EUR
205,20, d.h. einem SGB II / XII Hilfebedürftigen fehlen
demgegenüber fast EUR 70 monatlich.
http://www.bundesfinanzministerium.de/c … onFile.pdf
Der für das Finanzamt ab 2007 steuerlich relevante Preis
beträgt:
für ein Mittagessen EUR 2,67
für ein Abendessen EUR 2,67
für ein Frühstück EUR 1,50.
Finanzamt-Tagespauschale für einen Tag für Verpflegung
somit täglich EUR 6,84. SGB II / XII-Hilfebedürftige
gekommen jedoch täglich nur EUR 4,52. Bekommen „Hartzis”
in der Pommes-Bude 66 %-Sofort-Rabatt? Kennt jemand eine
Außer-Haus-Verpflegungsstätte, wo Kunden lediglich den
Warenwert der Verpflegung (1/3 des Verkaufspreises)
bezahlen müssen?
Deutscher Bundestag Ausschuss für Arbeit und Soziales
Ausschussdrucksache 16(11)286 S. 6-7
http://www.sozialpolitik-aktuell.de/doc … s_bmas.pdf
Zusammenfassend ergibt sich:
* Bei der Festlegung von Regelsatz / Regelleistung auf
EUR 345 monatlich wurde nicht das in § 28 SGB XII /
Bundesratsdrucksache 206/04 festgelegte Verfahren
angewandt.
* Regelsatz / Regelleistung sind nicht bedarfsdeckend,
sie sollen es offensichtlich auch nicht sein.
* Von ARGEn vorgenommene Abzüge, für z.B. die Bereitung
von Warmwasser, sind rechtswidrig.
* Eine Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) ist
nicht geeignet zur Feststellung des sozio-kulturellen
Existenzminimums.
* Bei einer gesetzes-treuen Umsetzung von § 28 SGB XII /
Bundesrats-Drucksache 206/04 ergibt sich ein/e Regelsatz
/ Regelleistung in Höhe von deutlich über EUR 600
monatlich.
Es ist offensichtlich, dass bei Regelsatz /
Regelleistung Hilfebedürftige im großen Stil belogen und
betrogen werden.
Regelsatz / Regelleistung über EUR 600
Bei einer gesetzestreuen Umsetzung von § 28 SGB XII /
Bundesrats-Drucksache 206/04 ergibt sich ein/e Regelsatz
/ Regelleistung in Höhe von deutlich über EUR 600
monatlich.
Bereits im Juli 2004 hat der Nachrichtendienst des
Deutschen Vereins einen Artikel von Dr. jur. Matthias
Frommann veröffentlicht, in dem dieser nachgewiesen hat,
dass der KORREKTE Regelsatz bei EUR 627 monatlich liegt.
Dr. jur. Matthias Frommann, Warum nicht 627 Euro? Zur
Bemessung des Regelsatzes der Hilfe zum Lebensunterhalt
nach dem SGB XII für das Jahr 2005, NDV Juli 2004, Seite
246 - 254
http://www.tacheles-sozialhilfe.de/aktu … atz_01.pdf
Vertiefung: Die Regelsatzlüge in Langform (Datei:
Regelsatz-Luege.pdf), 44 Seiten, als PDF 339 kb
Nachfolgend interessante Links zu Lektüre zum Thema
Regelsatz / Regelleistung, einige Auszüge wichtiger
Texte und Berechnungen zu den Daten der EVS.
Eine Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) ist für
die Ermittlung des sozio-kulturellen Existenzminimums
nicht geeignet
ZUMA-Arbeitsbericht Nr. 2006/01, Einkommens- und
Verbrauchsstichprobe 1998 – Design und Methodik sowie
Veränderungen gegenüber den Vorgängererhebungen,
Matthias Fleck, Georgios Papastefanou, Mai 2006
http://www.gesis.org/Publikationen/Beri … efanou.pdf
Deutscher Bundestag Ausschuss für Arbeit und Soziales
Ausschussdrucksache 16(11)286 S. 6-7
http://www.sozialpolitik-aktuell.de/doc … s_bmas.pdf
Regelsatz-Verordnung: Bundesrats-Drucksache 206/04
http://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/do … 206-04.pdf
Fragebogen des Statistischen Bundesamtes zur EVS 2003
http://www-ec.destatis.de/csp/shop/sfg/ … ID=1017774
Statistisches Bundesamt, Auswertungen der EVS 2003
http://www-ec.destatis.de/csp/shop/sfg/ … EVASNr=632
Dr. jur. Matthias Frommann, Warum nicht 627 Euro? Zur
Bemessung des Regelsatzes der Hilfe zum Lebensunterhalt
nach dem SGB XII für das Jahr 2005, NDV Juli 2004, Seite
246 - 254
http://www.tacheles-sozialhilfe.de/aktu … atz_01.pdf
Informationen über den Regelsatz der AG TuWas der
Fachhochschule Frankfurt am Main
http://www.fb4.fh-frankfurt.de/projekte … saetze.pdf
Nebensache Mensch: Über das Elend des Regelsatzes von
Alg II und das Versprechen der Eingliederung von
Langzeitarbeitslosen, Vortrag von Rainer Roth auf einer
Veranstaltung des Forums Gewerkschaften, der DGB-Region
Nordhessen u.a. in Kassel am 14.01.2005
http://www.labournet.de/diskussion/arbe … /roth.html
Vortrag Rainer Roth, Kinderarmut: Weniger Essen durch
Hartz IV, Frankfurt-Rödelheim 10.Juli 2007
http://www.trend.infopartisan.net/trd78 … rarmut.pdf
Zur Senkung der Regelsätze für Schulkinder mit
Einführung von Hartz IV, Rainer Roth, Lage-Hörste 30.
Mai 2007
http://www.tacheles-sozialhilfe.de/aktu … _Roth.aspx
Eine Studie der Universität Gießen aus dem Jahre 2000
ergab, dass man sich von den Regelsätzen nur 20 Tage im
Monat gesund ernähren kann.
http://geb.uni-giessen.de/geb/volltexte … 020125.pdf
„Die errechneten monatlichen Konsumausgaben für ein Kind
unter 6 Jahren, das 1998 in einem Paarhaushalt lebte,
beliefen sich auf 426 Euro. Fast der eineinhalbfache
Betrag (625 Euro) ergab sich für Kinder in der
Altersgruppe 12 bis unter 18 Jahren.”
http://www.bmfsfj.de/RedaktionBMFSFJ/Ab … b=true.pdf
Lohnsteuerliche Behandlung von unentgeltlichen oder
verbilligten Mahlzeiten der Arbeitnehmer ab Kalenderjahr
2007
http://www.bundesfinanzministerium.de/c … onFile.pdf
Gesetzestext SGB II
*
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/index.html
*
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb2_ … index.html
*
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb2_ … index.html
*
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb2_ … index.html
Gesetzestext SGB XII
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_12/index.html
Bundestags-Drucksache 15/1516
http://dip.bundestag.de/btd/15/015/1501516.pdf
Informationen zum neu berechneten Verbraucherpreisindex
des Statistischen Bundesamtes (Abfrage 11/2004):
http://www.destatis.de/presse/deutsch/p … i2000b.htm
und
http://www.destatis.de/presse/deutsch/p … i_2000.pdf
(Broschüre)
Keine Weihnachtsbeihilfe in Regelsatz / Regelleistung
http://archiv.bundesregierung.de/bpaexp … /multi.htm
Paritätische Wohlfahrtsverband Expertise „Zum Leben zu
wenig” vom 17. Dez. 2004
http://www.der-paritaetische.de/uploads … 004_02.pdf
Expertise, Regelsatz und Preisentwicklung: Vorschlag für
eine sachgerechte Anpassung des Regelsatzes an die
Preisentwicklung durch einen regelsatzspezifischen
Preisindex. Dr. Rudolf Martens, Paritätische
Forschungsstelle, Oranienburger Straße 13-14 / D-10178
Berlin, 27. September 2007
http://www.der-paritaetische.de/uploads … -preis.pdf
Historischer Vorgänger von Hartz IV
Wilhelm Adamy, Johannes Steffen, „Arbeitsmarktpolitik”
in der Depression
http://doku.iab.de/mittab/1982/1982_3_M … teffen.pdf
„Unter uneingeschränkter Offenlegung seiner
Berechnungsgrundlagen kam der Paritätische bei seinen
Neuberechnungen 2006 zu dem Ergebnis, dass der Regelsatz
- der Methodik des vom Gesetzgeber vorgesehenen
Statistikmodells folgend - am 1. Juli 2006 um 20 % von
345 auf 415 Euro angehoben werden müsste, um
bedarfsdeckend zu sein.”
http://www.der-paritaetische.de/uploads … -preis.pdf
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Absenkungsbescheide in der Regel rechtswidrig
I. Ausgangslage
In § 31 SGB II sind sehr harte Sanktionen in das Gesetz eingefügt
worden, wenn von Seiten des Hilfebedürftigen z. B.
- eine Eingliederungsvereinbarung nicht abgeschlossen wird,
- die in der Eingliederungsvereinbarung festgelegten Pflichten
nicht erfüllt werden,
- eine zumutbare Arbeit nicht aufgenommen oder fortgeführt
wird.
Für die erste Pflichtverletzung wird die Regelleistung i. d. R.
um 30 % abgesenkt. Für eine wiederholte Pflichtverletzung wird die
Regelleistung um 60 % verringert. Zugleich fällt der Zuschlag nach
Bezug von Arbeitslosengeld I weg. Die Sanktionen sind für
erwerbsfähige Hilfebedürftige zwischen 15 und 25 Jahren noch
gravierender. Bereits bei der ersten Pflichtverletzung wird die
Regelleistung komplett gestrichen. Die Dauer der Kürzung bezieht
sich dabei regelmäßig auf 3 Monate.
II. Umsetzung durch den Träger
Von Seiten der Verwaltungsträger wird die Sanktion durch Erlass
eines Absenkungsbescheides umgesetzt.
In der Praxis hat sich gezeigt, dass diese Bescheide bereits im
Hinblick auf die Formalien rechtswidrig sind. Es kommt daher in der
Regel nicht darauf an, ob tatsächlich eine Pflichtverletzung
vorliegt oder nicht. Die Bescheide sind regelmäßig aus anderen
Gründen bereits rechtswidrig und daher aufzuheben.
Es haben sich hauptsächlich folgende Probleme ergeben:
1. Rechtsfolgenbelehrung
Die Kürzung darf nur vorgenommen werden, wenn der Betroffene
durch den Leistungsträger vorher über die
Rechtsfolgen belehrt worden ist. Zum Teil muss hier eine
schriftliche Belehrung erfolgen.
Die Verwaltungsträger berufen sich häufig auf die Belehrung in
der Eingliederungsvereinbarung. Diese Vereinbarung kann unter
Umständen Monate zurückliegen.
Absenkung und Kürzung setzen stets eine Rechtsfolgenbelehrung
voraus, die Warn- und Erziehungsfunktion hat. Sie darf sich nicht in
einer bloßen Formalie oder formelhaften Widerholung des
Gesetzestextes in einem allgemeinen Merkblatt erschöpfen, sondern
muss konkret, eindeutig, verständlich, verbindlich und rechtlich
zutreffend die unmittelbaren und konkreten Auswirkungen eines
bestimmten Handelns vor Augen führen und im engen sachlichen und
zeitlichen Zusammenhang mit der Obliegenheitsverletzung stehen (z.
B. Sozialgericht Aurich, Beschluss vom 29.08.2006, Az. S 15 AS
339/06 ER)
Entscheidend ist also, dass der Hilfebedürftige eine auf den
Einzelfall bezogene Belehrung zeitnah vor
der jeweiligen Maßnahme erhält.
2. Anhörung
Gemäß § 24 SGB X ist vor dem Erlass eines Verwaltungsaktes, der
in die Rechte eines Beteiligten eingreift, diesem Gelegenheit zu
geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu
äußern.
Von der Anhörung kann lediglich in den in § 24 Abs. 2 SGB X
abschließend aufgezählten Fällen abgesehen werden. Es greift jedoch
ein solcher Ausnahmefall hier nicht ein. Damit ist eine Anhörung
zwingende Voraussetzung für einen rechtmäßigen Absenkungsbescheid.
Die fehlende Anhörung kann nach §41 Abs. 2 SGB X bis zur letzten
Tatsacheninstanz im gerichtlichen Verfahren nachgeholt werden. Die
Anhörung muss dabei durch die Verwaltung erfolgen.
Eine Darstellung der Tatsachen gegenüber dem Gericht (z.B. im Rahmen
des Eilverfahrens) ist hier nicht ausreichend (Kasseler Kommentar,
SGB X, 55. EL 2007, §10 Rn. 26).
Die Anhörung hat durch das Gesetz einen besonderen Stellenwert
erhalten (vgl. §42 S. 2 SGB X). Es ist durch das Gericht im
Einzelfall zu prüfen, ob tatsächlich eine Heilung der
Verfahrensvorschriften bewirkt wurde oder ob lediglich ein
fehlgeschlagener Heilungsversuch stattgefunden hat. Entscheidend
ist, ob der Zweck der versäumten Handlung durch die Nachholung erst
im gerichtlichen Verfahren noch verwirklicht werden kann (Kasseler
Kommentar, a.a.O.).
Nach §31 Abs. 1 S. 2 SGB II wurde eine Beweislastumkehr in das
Gesetz aufgenommen. Danach wird eine Absenkung nicht vorgenommen,
wenn der Hilfebedürftige einen wichtigen Grund für sein Verhalten
nachweist.
Dieser Nachweis kann nur erbracht werden, wenn vor Erlass des
Absenkungsbescheides eine ordnungsgemäße Anhörung erfolgte. Hier
erlangt also die Anhörung weitergehende Bedeutung. Erst dadurch kann
die Behörde überhaupt entscheiden, ob die gesetzlichen
Voraussetzungen für eine Absenkung erfüllt sind.
Aus der Gesetzesbegründung zu §31 SGB II geht hervor, dass nur
der Nachweis für den wichtigen Grund in dem Verantwortungsbereich
des Hilfebedürftigen verlagert werden sollte. Der Sachverhalt ist
weiterhin von Amts wegen zu ermitteln und zu würdigen (Hauck/Noftz,
SGB II, 15. EL, §31 Rn. 73).
Insoweit wird die Auffassung vertreten, dass im Falle einer
Absenkung von Leistungen eine Heilung einer unterlassenden Anhörung
nicht möglich ist.
3. Bestimmtheitserfordernis
Der Absenkungsbescheid muss so bestimmt sein, dass der
Hilfebedürftige (ohne Beratung mit einem Rechtsbeistand) erkennen
kann, welche Leistungen noch verbleiben.
Bei einer Sanktionsentscheidung nach § 31 SGB II ist es
unabdingbar, dass dem entsprechenden Bescheid ein genauer
Absenkungsbetrag zu entnehmen ist, um dem Bestimmtheitserfordernis
des § 33 Abs. 1 SGB X zu entsprechen (Sozialgericht Lüneburg,
Beschluss vom 12.12.07, Az. S 25 AS 1675/07 ER).
Der Bescheid darf keine Eventualitäten ("unter Wegfall des
eventuell zustehenden Zuschlages nach § 24 SGB II") oder nicht näher
bestimmte Höchstgrenzen ("höchstens jedoch in Höhe des zustehenden
Auszahlungsbetrages") enthalten (Landessozialgericht
Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.10.2006, Az. L 8 AS 4922/06
ER-B).
Die mangelnde Bestimmtheit des Verwaltungsaktes kann nicht nach §
41 SGB X geheilt werden, da es sich nicht um einen Formfehler
handelt (Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
12.07.2007, Az. L 28 B 1087/07 AS ER ).
4. Zeitpunkt
Nach dem Gesetz kann die Absenkung erst im Folgemonat nach Erlass
des Bescheides wirksam werden (§ 31 Abs. 6 SGB II).
Ist der Bescheid also z. B. am 09.01.2008 erlassen, kann die
Absenkung frühestens zum 01.02.2008 wirksam werden.
III. Fazit
Es lohnt sich in jedem Fall, die Absenkungsbescheide durch einen
fachkundigen Berater prüfen zu lassen. Dabei muss die aktuelle
Rechtsprechung bekannt sein.
Es sollte in jedem Fall Widerspruch eingelegt werden. Das
Widerspruchsverfahren nimmt regelmäßig erhebliche Zeit in Anspruch.
Deshalb wird die Einleitung eines Eilverfahrens zum Sozialgericht
angezeigt sein.
Raik Pentzek
Fachanwalt für Sozialrecht
Eisenbeis Rechtsanwaltsgesellschaft mbH , Greiswald
www.eisenbeis-rechtsanwaelte.de
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