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Allgemeine Erklärung der Menschenrechte von 1948, Artikel 23
Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte von
1966, Artikel 6.
Allgemeine Erklärung der Menschenrechte - Artikel 23
1. Jeder hat das Recht auf Arbeit, auf freie Berufswahl, auf gerechte und
befriedigende Arbeitsbedingungen sowie auf Schutz vor Arbeitslosigkeit.
2. Jeder, ohne Unterschied, hat das Recht auf gleichen Lohn für gleiche
Arbeit.
3. Jeder, der arbeitet, hat das Recht auf gerechte und befriedigende
Entlohnung, die ihm und seiner Familie eine der menschlichen Würde
entsprechende Existenz sichert, gegebenenfalls ergänzt durch andere soziale
Schutzmaßnahmen.
Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte
- Artikel 6
(1) Die Vertragsstaaten erkennen das Recht auf Arbeit an, welches das
Recht jedes einzelnen auf die Möglichkeit, seinen Lebensunterhalt durch frei
gewählte oder angenommene Arbeit zu verdienen, umfaßt, und unternehmen
geeignete Schritte zum Schutz dieses Rechts.
(2) Die von einem Vertragsstaat zur vollen Verwirklichung dieses Rechts
zu unternehmenden Schritte umfassen fachliche und berufliche Beratung und
Ausbildungsprogramme sowie die Festlegung von Grundsätzen und Verfahren zur
Erzielung einer stetigen wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen
Entwicklung und einer produktiven Vollbeschäftigung unter Bedingungen,
welche die politischen und wirtschaftlichen Grundfreiheiten des einzelnen
schützen. |